Historisch betrachtet wurden Haie sowohl von der Fischereiindustrie als auch von Naturschützern nie als wichtige Arten betrachtet, da sie wirtschaftlich unwichtig waren und noch nicht viel über sie bekannt war. Je mehr Daten verfügbar wurden, desto deutlicher wurde aber auch, dass die Haibestände sanken und für viele Arten Schutzmaßnahmen ergriffen werden mussten. Momentan gibt es mehrere Initiativen und Ansätze zum Schutz und zur Bewirtschaftung von Haien, die auf vielen verschiedenen Ebenen greifen - von internationalen Abkommen bis zu örtlichen Gesetzgebungen.
Die Bewirtschaftung auf nationaler Ebene liegt in der Verantwortlichkeit eines jeden Landes, aber noch nicht alle Länder haben vernünftige Bewirtschaftungsmethoden entwickelt oder bereits existierende auf ihre Effektivität überprüft. Der Schutz von Haien und ihre Bewirtschaftung wurde in den letzten Jahren in Form von Finning-Verboten, Fangregulierungen (gebietsabhängige oder saisonale Fangverbote, Fangquoten, Einschränkung der Fangausrüstung etc.) und Handelsverboten für Haiflossen durchgesetzt.
Bahamas |
2011 |
Der Fang von Haien sowie der Verkauf und Handel mit Haiprodukten wurde im Juli 2011 in den Bahamas verboten. |
Kongo-Brazzaville |
2001 |
Der Fang von Haien ist in Kongo-Brazzaville (Fläche - 966 km2) verboten. |
Ägypten |
2005 |
Der Fang von Haien ist in den ägyptischen Hoheitsgewässern des Roten Meeres bis 12 Seemeilen vor der Küste verboten. Der kommerzielle Verkauf von Haien ist ebenfalls verboten. |
Fidschi |
2011 |
Im Juli 2011 gab Fidschi bekannt, dass ein Gesetz zum Fangverbot von Haien und Verkaufsverbot von Haiprodukten anhängig sei. |
Französisch Polynesien |
2006 |
2006 wurden der Fang von Haien sowie der Handel mit Haiprodukten verboten. Ausnahme: Makohaie. |
Honduras |
|
Fangstopp für Haie, solange die Durchsetzung permanenter Schutzmaßnahmen geprüft wird. Dieses potentielle Schutzgebiet erstreckt sich über 240.240 km2. |
Israel |
1980 |
In israelischen Gewässern stehen alle Elasmobranchier unter Schutz (Fläche = 27,346 km2) |
Malediven |
2010 |
Der Fang von Haien in jeglicher Form ist in der Republik Malediven (Fläche – 916.189 km2) verboten. |
Palau |
2009 |
Der Fang von Haien in jeglicher Form ist in Palau (Fläche – 604.289 km2) verboten. |
Raja Ampat, Indonesien |
2010 |
Der Fang von Haien in jeglicher Form ist in Raja Ampat (Fläche – 46.000 km2) verboten. |
Bahamas |
2011 |
Der Fang von Haien sowie der Verkauf und Handel mit Haiprodukten wurde im Juli 2011 in den Bahamas verboten. |
Commonwealth der Nördlichen Marianen (CNM) |
2011 |
Besitz, Verkauf und Handel mit Haiflossen wurden im Januar 2011 verboten (ausgenommen ist die Subsistenzfischerei zur Sicherung des Lebensunterhalts). |
Ägypten |
2005 |
Der Fang von Haien ist in den ägyptischen Hoheitsgewässern des Roten Meeres bis 12 Seemeilen vor der Küste verboten. Der kommerzielle Verkauf von Haien ist ebenfalls verboten. |
Fidschi |
2011 |
Im Juli 2011 gab Fidschi bekannt, dass ein Gesetz zum Fangverbot von Haien und Verkaufsverbot von Haiprodukten anhängig sei. |
Französisch Polynesien |
2006 |
2006 wurden der Fang von Haien sowie der Handel mit Haiprodukten verboten. (Fläche – 4.767.242 km2). Ausnahme: Makohaie. |
Guam |
2011 |
Besitz, Verkauf und Handel mit Haiflossen wurden im März 2011 verboten (ausgenommen ist die Subsistenzfischerei zur Sicherung des Lebensunterhalts) |
Hawaii, USA |
2010 |
Besitz von Haiflossen sowie deren Verkauf und Handel wurden am 1. Juli 2010 verboten (Fläche – 2.474.884 km2) |
Oregon, USA |
2011 |
Der Besitz von Haiflossen sowie Verkauf und Handel wurden verboten (Ausnahme: Dornhai) |
Washington, USA |
2011 |
Der Besitz von Haiflossen sowie deren Verkauf und Handel wurden im Mai 2011 verboten. |
California, USA |
2011 |
|
Argentinien |
2009 |
Das Abschneiden der Flossen und Entsorgen des restlichen Tieres ist verboten. |
Australien |
Verschiedene |
Staaten und Territorien verwalten ihre eigenen Gewässer, die sich bis 3 Seemeilen vor der Küste erstrecken. Die zentrale Regierung verwaltet die (bundesstaatlichen) Gewässer des „Commonwealth“ – von 3 Seemeilen bis 200 Seemeilen vor der Küste. In den meisten Staaten und Territorien ist Finning verboten. In einigen anderen müssen Haie im Ganzen und mit intakten Flossen angelandet werden. |
Brasilien |
1998 |
Das Anlanden von Haiflossen ohne entsprechende Haikörper ist verboten. Das Gesamtgewicht der Flossen darf 5% des Gesamtgewichts der Tierkörper nicht übersteigen. Alle Flossen und Haikörper müssen entladen und gewogen werden. Das Gewicht muss den Behörden gemeldet werden. |
Kanada |
1994 |
Finning ist in kanadischen Gewässern und für unter kanadischer Lizenz operierende Schiffe außerhalb Kanadas ausschließlicher Wirtschaftszone (AWZ) verboten. Beim Anlanden darf das Gewicht der Flossen 5% des Gewichts der Haikörper nicht übersteigen. |
Kapverdische Inseln |
2005 |
Finning ist innerhalb der AWZ verboten. |
Chile |
2011 |
Haie dürfen nur im Ganzen und mit intakten Flossen angelandet werden. |
Kolumbien |
2007 |
Alle Haie dürfen nur im Ganzen und mit intakten Flossen angelandet werden. |
Costa Rica |
2001- 2006 |
Gemäß Vorschrift AJDIP/47-2001 durften Haie nur im Ganzen und mit intakten Flossen angelandet werden. Diese wurde durch Vorschrift AJDIP/415-2003 ersetzt, die es Fischern erlaubte, Flossen separat anzulanden. Allerdings wurde die ursprüngliche Regelung, Haie nur im Ganzen anlanden zu dürfen, 2006 wieder in Kraft gesetzt. |
Ecuador |
2004 |
Gezielter Haifang ist in allen ecuadorianischen Gewässern verboten. Allerdings dürfen Haie in „kontinentalen“ (d.h. alle außer zu den Galapagos gehörenden) Gewässern angelandet werden, wenn sie als Beifang gefischt wurden. Haie dürfen generell nur im Ganzen und mit intakten Flossen angelandet werden. Ein früher bestehendes Handelsverbot für Haiflossen wurde 2007 aufgehoben. |
El Salvador |
2006 |
Finning ist verboten. Haie müssen mit mindestens 25% einer jeden Flosse im Ganzen angelandet werden. Der Handel mit oder Export von Haiflossen (sei es frisch, gefroren oder getrocknet) ohne dazugehörigen Körper ist verboten. |
England und Wales |
2009 |
Alle Haie dürfen nur im Ganzen und mit intakten Flossen angelandet werden. |
EU |
2009 |
Finning ist in EU-Gewässern und in internationalen Gewässern durch unter EU-Lizenz operierende Schiffe verboten. Haie müssen im Ganzen und mit intakten Flossen angelandet werden, sofern keine Sondergenehmigung ausgestellt wurde, die das Finnen an Bord und Anlanden in separaten Häfen erlaubt. |
Mexico |
2007 |
Finning ist verboten. Haiflossen dürfen nicht angelandet werden, sofern sich die dazugehörigen Körper nicht an Bord des Schiffes befinden. Seit 2011 ist der Haifang von Mai bis August eines jeden Jahres verboten. |
Namibia |
2000 |
In Namibia ist es generell verboten, im Meer (als Beifang) gefangene Nahrungsquellen zu entsorgen. Namibias National Shark Plan, der 2003 übernommen wurde, empfiehlt die Ausarbeitung einer Gesetzgebung, die es nach dem Marine Resources Act verbietet, Haie aller Arten zu finnen. |
Nicaragua |
2004 |
Schiffe dürfen nicht mehr als 5% des Gesamtgewichts an Haien als Flossen mitführen oder anlanden. Wer Flossen exportieren möchte, muss zuerst beweisen, dass das Fleisch bereits verkauft wurde. |
Oman |
? |
Haie dürfen nur im Ganzen angelandet, transportiert, verkauft oder entsorgt werden. Es ist streng verboten, Teile oder Überreste von Haien im Meer oder an der Küste des Sultanats Oman zu entsorgen. Außerdem ist das getrennte Anlanden von Flossen verboten, sofern keine Zustimmung der zuständigen Behörden vorliegt. |
Panama |
2006 |
Finning ist in allen panamaischen Gewässern verboten. Industrielle Fischer dürfen Haie nur im Ganzen anlanden. Lokale handwerkliche Fischer dürfen Flossen getrennt anlanden, aber das Gewicht darf 5% des Gesamtgewichts der Haie nicht übersteigen. |
Seychellen |
2006 |
Ohne vorherige Genehmigung dürfen die Flossen nicht an Bord eines Schiffes abgetrennt werden. Wer eine solche Genehmigung haben möchte, muss Beweise vorlegen, dass er in der Lage ist, alle Teile des Hais zu verwerten. Die Flossen dürfen nicht umgeladen werden. Separat angelandete Flossen dürfen 5% (ausgenommen) oder 7% (ausgenommen und ohne Kopf) der Haikörper nicht übersteigen. |
Südafrika |
1998 |
In südafrikanischen Gewässern gefangene Haie müssen im Ganzen angelandet, transportiert, verkauft oder entsorgt werden. (Sie dürfen allerdings ausgenommen und ihr Kopf abgetrennt werden.) Flossen von in internationalen Gewässern gefangenen Haien dürfen in Südafrika allerdings separat angelandet werden. |
Spanien |
2002 |
Es ist verboten, Haiflossen an Bord eines Schiffes ohne dazugehörige Körper mitzuführen. Zur Einhaltung dieser Regelung wird das Verhältnis von Flossen zu Körpergewicht errechnet. |
Taiwan |
? |
Verbietet Finning sowohl in küstennahen als auch küstenfernen Gewässern. |
USA |
2011 |
Alle Haie müssen mit entweder ganz oder teilweise intakten Flossen in allen Bundesgewässern angelandet werden. (Ausnahme: Dunkler Glatthai smooth dogfish) |
Viele Haiarten sind nicht an nationale Gewässer gebunden. Daher muss die Notwendigkeit von Haischutz und nachhaltiger Bewirtschaftung auf regionaler Ebene erkannt und durchgesetzt sowie durch ein Netzwerk von regionalen Behörden sichergestellt werden.
International Commission for the Conservation of Atlantic Tunas (ICCAT) |
2004 |
Gemäß des ICCAT-Finningverbots müssen alle gefangenen Haie vollständig verwertet werden (Definition: Das Schiff muss bis zum ersten Anlandehafen alle Teile des Hais außer Kopf, Eingeweide und Häute an Bord mitführen). Das Gewicht der Flossen darf 5% des Gewichts der an Bord mitgeführten Haikörper nicht übersteigen. Es werden keine weiteren Angaben darüber gemacht, ob sich das auf den kompletten oder den ausgenommenen und beschnittenen Haikörper bezieht. |
General Fisheries Commission of the Mediterranean (GFCM) |
2005 |
Wie ICCAT. Alle gefangenen Haie müssen vollständig verwertet werden (Definition: Das Schiff muss bis zum ersten Anlandehafen alle Teile des Hais außer Kopf, Eingeweide und Häute an Bord mitführen). Das Gewicht der Flossen darf 5% des Gewichts der an Bord mitgeführten Haikörper nicht übersteigen. |
Inter-American Tropical Tuna Commission (IATTC) |
2005 |
Wie ICCAT - Alle gefangenen Haie müssen vollständig verwertet werden (Definition: Das Schiff muss bis zum ersten Anlandehafen alle Teile des Hais außer Kopf, Eingeweide und Häute an Bord mitführen). Das Gewicht der Flossen darf 5% des Gewichts der an Bord mitgeführten Haikörper nicht übersteigen. |
Indian Ocean Tuna Commission (IOTC) |
2005 |
Wie ICCAT - Alle gefangenen Haie müssen vollständig verwertet werden (Definition: Das Schiff muss bis zum ersten Anlandehafen alle Teile des Hais außer Kopf, Eingeweide und Häute an Bord mitführen). Das Gewicht der Flossen darf 5% des Gewichts der an Bord mitgeführten Haikörper nicht übersteigen. |
Southeast Atlantic Fisheries Commission (SEAFO) |
2006 |
Wie ICCAT - Alle gefangenen Haie müssen vollständig verwertet werden (Definition: Das Schiff muss bis zum ersten Anlandehafen alle Teile des Hais außer Kopf, Eingeweide und Häute an Bord mitführen). Das Gewicht der Flossen darf 5% des Gewichts der an Bord mitgeführten Haikörper nicht übersteigen. |
North Atlantic Fisheries Organisation (NAFO) |
2005 |
Ähnliche Regelungen wie ICCAT und IATTC. |
Western and Central Pacific Fisheries Commission (WCPFC) |
2008 |
Alle gefangenen Haie müssen bis zum ersten Anlandehafen oder bis zu ihrer Umladung im Ganzen mitgeführt werden (Definition: Alle Teile des Hais außer Kopf, Eingeweide und Häute). Das Gewicht der Flossen darf 5% des Gewichts der an Bord mitgeführten Haikörper nicht übersteigen. Flossen dürfen separat angelandet und umgeladen werden. |
Commission for the Conservation of Antarctic Marine Living Resources (CCAMLR) |
2006 |
Gezielter Fang von Haiarten innerhalb des Übereinkommensbereichs ist verboten. Ausnahme: Fang zu wissenschaftlichen Zwecken. In anderen Fischereien als Beifang gefangene Haie sollten wenn möglich lebend freigelassen werden. |
North East Atlantic Fisheries Commission (NEAFC) |
2007 |
Alle gefangenen Haie müssen vollständig verwertet werden (Definition: Das Schiff muss bis zum ersten Anlandehafen alle Teile des Hais außer Kopf, Eingeweide und Häute an Bord mitführen). Das Gewicht der Flossen darf 5% des Gewichts der Haikörper nicht übersteigen. Flossen dürfen separat von anderen Teilen des Hais angelandet und umgeladen werden. |
Obwohl der Fischereiausschuss (COFI) der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation (FAO) der Vereinten Nationen auf globaler Ebene nicht als effektives Organ angesehen wird, hat er einen internationalen Aktionsplan zum Schutz und zur Bewirtschaftung von Haien („International Plan of Action for the Conservation and Management of Sharks (IPOA-Sharks)“) entworfen. Diese nicht bindende Vereinbarung ruft alle Staaten dazu auf, einen nationalen Aktionsplan zum Schutz und zur Bewirtschaftung von Haien („National Plan of Action for Sharks (NPOA-Sharks)“) zu erstellen und durchzusetzen. Lack and Sant (2011) haben jedoch herausgefunden, dass 13 der 20 führenden Haifangnationen, die für fast 80% der insgesamt gemeldeten Haifänge verantwortlich sind, zwar über einen nationalen Aktionsplan für Haie verfügen, aber nur wenige von ihnen die Fischerei auch angemessen bewirtschaften.
Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) |
1999 |
Der internationale Aktionsplan für Haie ruft z. B. durch die erforderliche Mitführung der Haikörper an Bord, alle Staaten dazu auf, so wenig wie möglich zu verschwenden und zu entsorgen. |
Generalversammlung der Vereinten Nationen (UNGA) |
2007 |
Ruft alle Staaten dazu auf, ein Anlanden von Haien im Ganzen und mit intakten Flossen zu erwägen. |
IUCN - World Conservation Union |
2008 |
Fordert Nationen, die Haie fangen (sei es nun gezielt oder als Beifang), dazu auf, zu erlassen, dass Haie am ersten Anlandehafen nur im Ganzen und mit intakten Flossen angelandet werden dürfen. Allerdings sind Teilabtrennungen erlaubt, um effizientes Lagern oder das Identifizieren von Arten zu ermöglichen. |
UN-Übereinkommen über Fischbestände |
2010 |
Ruft alle Staaten dazu auf, ein Anlanden von Haien im Ganzen und mit intakten Flossen zu erwägen. |
Cocos Marine Reserve |
972 km2 |
Galapagos Marine Reserve |
6,937 km2 |
Britischer Chagos-Archipel in der so genannten „No Take Zone“ des Indischen Ozeans |
554,000 km2 |
Sala y Gomez Insel, Chile, No Take Zone |
150,000 km2 |
Meeresschutzgebiet am Great Barrier Reef (1/3des Riffs) |
100,000 km2 |
*Auch Samoa hat ein Haischutzgebiet eingerichtet, aber bisher noch keine entsprechenden Richtlinien definiert. Das Gebiet hat eine Fläche von 131.812 km2..
Weitere internationale Verträge können zum Schutz und zur Bewirtschaftung von Haien angewandt werden, z. B. die „Convention on International Trade in Endangered Species of Wild Fauna and Flora (CITES)“. Die Effektivität von CITES den Schutz von Haien betreffend wird oft angezweifelt. Bei der 15. CITES-Konferenz der Vertragsparteien im Jahr 2010 reichten Palau und die USA zwei Anträge ein, drei Hammerhaiarten und den Weißspitzenhochseehai im Anhang 2 zu führen. Außerdem schlugen die EU den Heringshai und den Dornhai vor. Fünf von sechs dieser Vorschläge erhielten die Mehrheit der Stimmen, allerdings wurde die erforderliche Zweidrittelmehrheit aufgrund weitreichender Lobbyarbeit durch Japan, China und Indonesien nicht erreicht, die behaupten, dass Meerestiere generell nicht in den Zuständigkeitsbereich von CITES fallen. Sie stritten dabei allerdings NICHT ab, dass die vorgeschlagenen Arten die Kriterien für eine Berücksichtigung erfüllen.
Lack, M. and Sant, G. 2011. The future of sharks: a review of action and inaction. TRAFFIC International and the Pew Environmental Group.
Sanchez, A. 2010. Presentation to the FAO/CITES Workshop on the Effects of a Regulation of International Trade on the Status, Fisheries and Trade of Elasmobranchs in Comparison with Other Regulations. Genazzano (Rome), Italy, 19-23 July 2010.
Lack, M. and Meere, F. 2009. Pacific Islands Regional Plan of Action for Sharks: guidance for Pacific Island Countries and Territories on the conservation and management of sharks. Forum Fisheries Agency Secretariate fo the Pacific Community and Secretariat of the Pacific Regional Environment Programme.
European Union. 2009. Communication from the Commission to the European Parliament and the Council on a European Community Action Plan for the Conservation and Management of Sharks. Com (2009) 40 Final. Available at: http://eurlex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=COM:2009:0040:FIN:EN:PDF
United Nations Environment Programme. 2003. Action Plan for the Conservation of Cartilaginous Fishes (Chondrichthyans) in the Mediterranean Sea. Available at: http://www.unepmap.org/index.php?module=library&mode=pub&action=results&_styp=3&s_category=&s_descriptors=Chondrichthyans.